II. Verstoß gegen § 138 BGB
Die Mietpreisvereinbarung verstößt gegen § 138 BGB, wenn sie die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB) oder des Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) erfüllt. Eine Rangfolge zwischen beiden Vorschriften gibt es nicht, vielmehr sind beide nebeneinander anwendbar.1) Blank/Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Nach § 535 Rdn. 105. 1) Blank/Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Nach § 535 Rdn. 105. Sowohl § 138 Abs. 1 BGB als auch § 138 Abs. 2 BGB setzen objektiv ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Die Feststellung, ob ein solches Missverhältnis gegeben ist, erfolgt durch Vergleich der im konkreten Fall vereinbarten Miete oder Pacht mit der für das betroffene Objekt ortsüblichen Marktmiete. Diese ist nicht zu verwechseln mit der ortsüblichen Vergleichsmiete i.S.v. § 558 Abs. 2 BGB. Ein Missverhältnis i.S.v. § 138 BGB liegt nicht nur dann vor, wenn die vereinbarte Miete [...]