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Der Vermieter kann die Option einfach dadurch ausüben, dass er kleine Umsätze als umsatzsteuerpflichtig behandelt. Die Ausübung ist sogar konkludent möglich.1) BFH vom 16.07.1997 – XI R 94/96, BStBl II 1997, 670. Eine besondere Form oder Frist ist nicht einzuhalten.2) Bartholomäi/Stellmann, aaO., Rdn. 88; OLG Düsseldorf vom 27.10.2011 – 10 U 68/11, MDR 2012, 456. Voraussetzung ist lediglich, dass die Steuerfestsetzung für die steuerbare Leistung noch vorgenommen oder geändert werden kann. 3) Bartholomäi/Stellmann, aaO., Rdn. 89. Hat der Vermieter zunächst zur Umsatzsteuer optiert, zahlt aber der Mieter die Umsatzsteuer tatsächlich nicht, so kann der Vermieter die Option widerrufen.4) OLG Hamm vom 27.05.1997 – 29 U 222/96, ZMR 1997, 456. Allerdings wird dies zunächst unmittelbar nur gegenüber dem Mieter, im Hinblick auf die Umsatzsteuerpflicht des Vermieters ist § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG zu beachten. 1) BFH vom 16.07.1997 – XI R 94/96, BStBl II 1997, 670. 2) [...]
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