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Soweit nicht die Ausnahmevorschrift des § 27 Abs. 2 UStG Anwendung findet, kommt der Verzicht des Vermieters auf die Steuerbefreiung nur unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 UStG in Betracht. Erforderlich ist hiernach, dass der Mieter in den vermieteten Räumen keine Umsätze tätigt, die den Vorsteuerabzug ausschließen (Ausschlussumsätze), andernfalls entfällt die Vorsteuerabzugsberechtigung des Vermieters. Welche Umsätze dies sind, ergibt sich aus § 4 UStG. Hierunter fallen z.B. Umsätze von bzw. aus – Ärzten und anderen Heilberuflern (§ 4 Nr. 14 UStG), – Bank- und Börsengeschäften (soweit in § 4 Nr. 8 UStG genannt), – Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie Geschäften, die dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegen (§ 4 Nr. 12, Nr. 9a UStG), – kulturellen Einrichtungen wie etwa Bibliotheken, Chören, Museen, Orchestern, Theater (§ 4 Nr. 20 UStG), – Schul- und Bildungszwecken dienenden Leistungen sowie sportlichen und kulturellen Veranstaltungen [...]
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