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Im Gewerberaummietrecht herrscht abgesehen von den §§ 305 ff. BGB die Vertragsfreiheit vor.1) Zum Mietvertrag für gewerbliche Räume vgl. Sonnenschein, Gestaltung von Mietverträgen [PiG 20], 1985, S. 69 ff. Der für die Wohnraummiete typische Bestandsschutz gilt in der Gewerberaummiete nicht. Der Gewerberaummieter hat keinen Kündigungsschutz. Ein auf unbestimmte Zeit geschlossenes Mietverhältnis ist ohne Kündigungsgrund nach §§ 542 Abs. 1, 580a Abs. 2 BGB ordentlich kündbar. Selbst eine Änderungskündigung zum Zweck der Mieterhöhung ist zulässig. Sogar die gesetzliche Kündigungsfrist ist auch durch AGB abdingbar.2) Emmerich/Staudinger/Rolfs, 2017, § 580a Rdn. 36. Auch ein befristeter einseitiger oder beiderseitiger Kündigungsausschluss ist zulässig.3) Zur Klauselkontrolle vgl. BGH, Urt. v. 30.05.2001 – XII ZR 273/98, WuM 2001, 440 m. Anm. Wiek = BGHReport 2001, 720 m. Anm. Börstinghaus = MDR 2001, 1228 m. Anm. Weyhe. Die Mietzeit kann ohne besonderen [...]
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