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Die Gewerberaummiete (zur Abgrenzung vgl. § 3 Rdn. 23 ff.) ist trotz ihrer erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung in der Systematik des Titels „Mietvertrag“ im Schuldrecht des BGB mit seiner unübersichtlichen Verweisungstechnik stets stiefmütterlich behandelt worden. Daran haben die Umstellungen aufgrund der Mietrechtsreform 2001 nichts geändert.1) Vgl. Sternel, GE 2001, 383 ff. Die gesetzlichen Vorschriften über die Gewerberaummiete sind auf drei Komplexe verteilt: – §§ 578–580a BGB (Untertitel 3: Mietverhältnisse über andere Sachen) – § 578 Abs. 2 BGB (Verweisungen auf entsprechende Anwendung bestimmter Vorschriften des Untertitels 2: Mietverhältnisse über Wohnraum) – §§ 535–548 BGB (Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse) Der Untertitel 3 enthält nur wenige Regelungen für die Geschäftsraummiete. Nach § 579 Abs. 2 BGB gilt für die Fälligkeit der Miete § 556b Abs. 1 BGB entsprechend. Nach § 580 BGB ist beim Tod des Mieters [...]
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