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Verweigert der Vermieter die Erteilung der Untermieterlaubnis trotz bestehendem Anspruch des Mieters, hat dieser gegen den Vermieter grundsätzlich Schadensersatzansprüche in Höhe der entgangenen Untermiete aus § 280 Abs. 1 BGB.1) LG München I vom 08.12.2021 – 14 S 8944/21, ZMR 2022, 212; LG Stuttgart vom 11.07.2018 – 1 S 2/18, WuM 2019, 29; LG Berlin vom 08.11.2004 – 67 S 210/04, GE 2005, 619; LG Berlin vom 18.12.2003 – 67 S 277/03, MM 2004, 64; LG Berlin vom 18.01.1991 – 29 S 24/90, MM 1991, 264. Ersparte Aufwendungen muss er sich dabei anrechnen lassen.2) LG Münche n I, aaO. Daneben kann er nicht nur von seinem Sonderkündigungsrecht gem. § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB Gebrauch machen, sondern das Mietverhältnis auch gem. § 543 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 BGB fristlos kündigen. Eine unter nicht erfüllbaren bzw. unzumutbaren Auflagen erteilte Erlaubnis steht deren Verweigerung gleich und löst ebenfalls das Sonderkündigungsrecht des Mieters aus.3) AG Köln vom 07.01.1999 – [...]
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