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III. Umfang der Untervermietung

Ist die Gestattung der Untervermietung vertraglich nicht vereinbart, ist die Erlaubnis des Vermieters erforderlich. Ein Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis für die gesamte Wohnung besteht grundsätzlich nicht.1) LG Berlin vom 10.07.2001 – 64 S 290/00, ZMR 2002, 117 = NZM 2002, 338; LG Berlin vom 24.11.1992 – 64 S 350/91, GE 1993, 267; LG Berlin vom 10.09.1992 – 61 S 97/92, GE 1992, 1219. Die Erlaubnis kann auch konkludent erteilt werden, allerdings stellt die bloße Hinnahme der Drittüberlassung durch den Vermieter ohne weitere Anhaltspunkte noch keine stillschweigende Erlaubnis dar. Der Mieter hat bei Verweigerung oder nicht fristgemäßer Erteilung der Erlaubnis nur das Kündigungsrecht aus § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB. Einen Anspruch auf Begründung der Verweigerung hat der Mieter nicht. Die Kündigungsfrist beträgt gem. § 573d Abs. 2 BGB drei Monate. Diese kurze Kündigungsfrist gilt gem. § 575a Abs. 3 BGB auch für befristete Mietverträge. Notwendige, aber auch [...]
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