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III. Energieausweis und Vermietung

Bei der Vermietung von Räumen ist der Vermieter zur Vorlage des Ausweises verpflichtet. Daneben ergeben sich weitere mietrechtliche Fragestellungen. Der Vermieter muss Mietinteressenten den Energieausweis im Original oder als Kopie spätestens bei der Besichtigung, jedenfalls aber auf Verlangen vorlegen, § 80 Abs. 4, Abs. 5 GEG. Mietinteressent ist dabei nicht jeder beliebige Dritte, sondern nur der, bei dem sich ein Anmietungsinteresse konkretisiert hat, z.B. durch eine Besichtigung des Objekts und den Eintritt in Vertragsverhandlungen.1) Flatow, NZM 2008, 785, 789. „Zugänglich machen“ i.S.d. Gesetzes heißt vorlegen, ein Anspruch auf Aushändigung einer Kopie besteht im Vertragsanbahnungsstadium noch nicht! 1) Flatow, NZM 2008, 785, 789. Kommt es aber zum Vertragsabschluss, hat der Vermieter oder Immobilienmakler dem Mieter den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben, § 80 Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 GEG. Im bereits laufenden Mietverhältnis besteht überhaupt keine [...]
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