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II. Erstellungs- und Verwendungspflicht

Die Verpflichtung zur Ausstellung von Energieausweisen ergibt sich aus § 80 GEG. Während § 80 Abs. 1 GEG die Erstellungspflicht bei zu errichtenden Gebäuden regelt, sieht § 80 Abs. 3, Abs. 5 GEG vor, dass ein solcher Ausweis beim Verkauf oder der Vermietung bzw. Verpachtung von Wohnungen und anderen selbständigen Nutzungseinheiten vom Verkäufer bzw. Vermieter dem Käufer bzw. Mieter zugänglich gemacht wird. § 80 Abs. 6 Satz 1 GEG enthält eine Sonderregelung für Gebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche und großem Publikumsverkehr, der auf einer behördlichen Nutzung beruht. Hier hat der Eigentümer die Ausstellung eines Energieausweises sicherzustellen und an gut sichtbarer Stelle auszuhängen. Im Fall der überwiegenden Fremdnutzung trifft diese Verpflichtung zum Aushang den Nutzer, § 80 Abs. 6 Satz 2 GEG. Hierfür reicht ein Energieausweis nach dem Muster gem. § 85 Abs. 8 GEG aus. Die Pflicht, die Ausstellung sicherzustellen, entfällt bei einer Nutzfläche von mehr [...]
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