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B. Zwangsversteigerung

Zu den Voraussetzungen und zum Ablauf der Zwangsversteigerung sowie zu ihren Auswirkungen auf bestehende Mietverhältnisse s. § 46 Rdn. 98 ff. Wohnraummietrechtliche Besonderheiten ergeben sich nur im Hinblick auf das Sonderkündigungsrecht des Erstehers nach § 57a ZVG. Gemäß § 57a ZVG kann der Ersteher ein vom Voreigentümer abgeschlossenes Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist auch bei einer vereinbarten festen Laufzeit des Miet- oder Pachtverhältnisses kündigen. Die Ausübung dieses Sonderkündigungsrechts ist allerdings nur zum ersten möglichen Termin nach dem Zuschlag auszuüben. Verpasst der Erwerber diesen Zeitpunkt, ist der (einmalige) Kündigungsvorteil für ihn ausgeschlossen. Die zukünftigen Eigentümer (Bietinteressenten) sollten sich vor dem Versteigerungstermin Gewissheit darüber verschaffen, ob sie bestehende Mietverhältnisse kündigen wollen oder nicht. Je nach dem Zeitpunkt des Zuschlags ist eine diesbezügliche Prüfung der [...]
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