Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Die Vorschriften über die Zwangsverwaltung (§§ 146–161, ferner §§ 172–183 ZVG) enthalten keine speziellen, nur Wohnraumietverhältnisse betreffende Regelungen. Es kann daher auf die allgemeinen Ausführungen unter § 46 Rdn. 28 ff. verwiesen werden. Das sich aus § 149 Abs. 1 ZVG ergebende Wohnrecht des Schuldners an den für ihn unentbehrlichen Räumen ist seiner Natur nach kein Wohnraummietverhältnis. Insbesondere schuldet der Schuldner für die Überlassung kein Nutzungsentgelt, wie sich auch aus § 5 Abs. 2 Nr. 2 ZwVwV ergibt.1) BGH, Urt. v. 11.10.1984 – VII ZR 216/83, NJW 1985, 1082. Der Zwangsverwalter kann mit dem Schuldner über andere Räume eine Nutzung gegen Entgelt oder sogar ein regelrechtes Mietverhältnis vereinbaren. 1) BGH, Urt. v. 11.10.1984 – VII ZR 216/83, NJW 1985, [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen