Die Vorschriften über die Zwangsverwaltung (§§ 146–161, ferner §§ 172–183 ZVG) enthalten keine speziellen, nur Wohnraumietverhältnisse betreffende Regelungen. Es kann daher auf die allgemeinen Ausführungen unter § 46 Rdn. 28 ff. verwiesen werden. Das sich aus § 149 Abs. 1 ZVG ergebende Wohnrecht des Schuldners an den für ihn unentbehrlichen Räumen ist seiner Natur nach kein Wohnraummietverhältnis. Insbesondere schuldet der Schuldner für die Überlassung kein Nutzungsentgelt, wie sich auch aus § 5 Abs. 2 Nr. 2 ZwVwV ergibt.1) BGH, Urt. v. 11.10.1984 – VII ZR 216/83, NJW 1985, 1082. Der Zwangsverwalter kann mit dem Schuldner über andere Räume eine Nutzung gegen Entgelt oder sogar ein regelrechtes Mietverhältnis vereinbaren. 1) BGH, Urt. v. 11.10.1984 – VII ZR 216/83, NJW 1985, [...]