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III. § 548 BGB als dispositives Recht

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Im Rahmen von § 202 BGB sind Vereinbarungen im Zusammenhang mit § 548 BGB zulässig.1) Streyl, aaO., Rdn. 61. Den Parteien steht es insoweit frei, einen späteren Verjährungsbeginn festzulegen, die Verjährungsfrist zu verlängern oder zu verkürzen sowie neue Hemmungsgründe und Umstände festzulegen, die die Verjährung neu beginnen lassen sollen.2) Streyl, aaO. 1) Streyl, aaO., Rdn. 61. 2) Streyl, aaO. Formularvertragliche Vereinbarungen zu § 548 BGB sind an den §§ 305 ff. BGB zu messen. Eine Formularklausel, mit der die Verlängerung der kurzen Verjährungsfrist für beide Parteien auf zwölf Monate ab Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart wird, ist mit wesentlichen Grundgedanken des § 548 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB unvereinbar und benachteiligt den Mieter deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen; sie ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.3) BGH vom 08.11.2017 – VIII ZR 13/17, WuM 2017, 703. Zudem dürfte sie auch [...]
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