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II. Beginn der Verjährung

Gemäß § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB beginnt die Verjährung der Ansprüche des Vermieters mit dem Zeitpunkt, an dem er die Mietsache zurückerhält, ohne dass es auf die Beendigung des Mietverhältnisses1) BGH v. 15.03.2006 – VIII ZR 123/05, NZM 2006, 503; BGH v. 14.05.1986 – VIII ZR 99/85, WuM 1986, 276. oder den Zeitpunkt der Entstehung2) BGH v. 19.01.2005 – VIII ZR 114/04, NZM 2005, 176. der Ansprüche ankommt. Voraussetzung für eine Rückgabe i.S.d. Vorschrift ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung3) BGH v. 12.10.2011 – VIII ZR 8/11, NZM 2012, 21 m.w.N. grundsätzlich eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters, weil er erst durch die unmittelbare Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache zu machen.4) BGH v. 27.02.2019 – XII ZR 63/18, NZM 2019, 408. Begibt sich der Vermieter trotz Beendigung des Mietverhältnisses freiwillig der Möglichkeit, nach [...]
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