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Mietverträge können jederzeit durch einvernehmliche Vereinbarung aufgehoben werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn ein Untermietverhältnis besteht, von welchem sich der Hauptmieter nicht zeitnah lösen kann.1) BGH, Urt. v. 18.04.2018 – XII ZR 76/17, NZM 2018, 601, der in diesen Fällen einen Verstoß gegen § 138 BGB annimmt. Die Aufhebungsverienbarung hat besondere Bedeutung bei der vorzeitigen einverständlichen Auflösung von befristeten Mietverträgen sowie beim Ausscheiden eines von mehreren Mietern aus dem Vertrag. Im Fall einer einverständlichen Vertragsaufhebung gelten weder Kündigungsschutz noch Sozialklausel.2) Vgl. Wolter, Mietrechtlicher Bestandsschutz, 1984, S. 334 ff. Im trotz Vereinbarung ggf. erforderlichen Räumungsprozess kann der Mieter lediglich die Bewilligung einer Räumungsfrist nach §§ 721, 794a ZPO3) LG Heidelberg, Urt. v. 23.04.1993 – 5 S 231/92, WuM 1993, 397: unverzichtbar. oder Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO beantragen. 1) BGH, Urt. [...]
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