3. Schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten
Nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Der Kündigungsgrund des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB steht einerseits zwischen der Unterlassungsklage nach § 541 BGB, für die jede Gebrauchsüberschreitung reicht, und andererseits §§ 543, 569 Abs. 2 BGB, die eine erhebliche Rechtsverletzung verlangen. Die Vertragsverletzung muss also einerseits so schwer sein, dass die Auflösung des Mietverhältnisses gerechtfertigt ist, andererseits muss dem Vermieter zumutbar sein, gleichwohl die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten.1) Sternel, IV Rdn. 116. Dies ist auch danach zu beurteilen, ob sich ein wirtschaftlich denkender Vermieter angesichts des gegebenen Sachverhalts zur Vertragsbeendigung entschließen würde, wenn er aufgrund der Nachfragesituation auf dem Wohnungsmarkt mit Schwierigkeiten bei der [...]