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2. Berechtigtes Interesse (Generalklausel, § 573 Abs. 1 BGB)

Der Vermieter kann nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Den Maßstab für ein berechtigtes Interesse liefern die Regelbeispiele in § 573 Abs. 2 Nr. 1–3 BGB. Die Regelbeispiele sind Anwendungsfälle der Generalklausel des Absatzes 1.1) Sternel, Mietrecht aktuell, Rdn. XI 287. Aus der Formulierung „insbesondere“ in Absatz 2 folgt, dass der Katalog der Regelbeispiele für die Fälle des berechtigten Interesses nicht abschließend ist und an das allgemeine Kündigungsinteresse gemäß Absatz 1 Satz 1 ähnliche Anforderungen gestellt werden müssen wie an die in Absatz 2 ausdrücklich genannten Gründe.2) Vogel, JZ 1975, 75. § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein generalklauselartiger Kündigungstatbestand, der den in Absatz 2 beispielhaft genannten Kündigungsgründen gleichgewichtig ist. Das berechtigte Interesse nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB muss ebenso schwer wiegen wie in den Fällen des § 573 [...]
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