III. Vertraglicher Anspruch
Eine vertragliche Vereinbarung, wonach sich der Mieter z.B. bereits bei Mietvertragsabschluss verpflichtet, ein späteres Angebot des Vermieters zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags anzunehmen, ist unwirksam.1) Blank/Börstinghaus, § 542 BGB Rdn. 237. Zulässig sind aber Vereinbarungen, die dem Mieter einen Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis einräumen sollen. Praktisch relevant sind sogenannte „Nachmieterklauseln“, die unterschiedlich ausgestaltet sein können. 1) Blank/Börstinghaus, § 542 BGB Rdn. 237. Eine sogenannte „unechte“ Ersatzmieterklausel verpflichtet den Vermieter, den Mieter bei der Benennung eines akzeptablen Ersatzmieters aus dem Mietvertrag zu entlassen.2) BGH, Urt. v. 02.11.1983 – VIII ZR 135/82, ZMR 1984, 54. Stellt der Mieter einen geeigneten Nachmieter, kann er vom Vermieter den Abschluss eines Aufhebungsvertrags verlangen. Eine Verpflichtung des Vermieters, mit dem vorgestellten Nachmieter ein Vertragsverhältnis [...]