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Den Parteien des Mietvertrags steht es jederzeit frei, einvernehmlich den Mietvertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt aufzuheben.1) Blank/Börstinghaus, § 542 BGB Rdn. 212 ff. Für eine Mietaufhebungsvereinbarung gelten die Kündigungsschutzvorschriften nicht. Allerdings besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags.2) Blank/Börstinghaus, § 542 BGB Rdn. 212. Insbesondere ist der Vermieter nicht verpflichtet, einer vorzeitigen Entlassung des Mieters aus dem Mietverhältnis zuzustimmen, nur weil dieser ihm Nachmieter anbietet. Hinsichtlich des Zustandekommens des Mietaufhebungsvertrags gelten die allgemeinen Vorschriften.3) Blank/Börstinghaus, § 542 BGB Rdn. 215. Er kann selbst dann formlos abgeschlossen werden, wenn der Mietvertrag selbst schriftlich abgeschlossen wurde.4) Blank/Börstinghaus, § 542 BGB Rdn. 215. Auch ein konkludenter Vertragsschluss ist möglich, wobei an dessen Zustandekommen jedoch strenge Anforderungen zu stellen sind.5) [...]
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