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Da, wie bereits erwähnt (vgl. oben § 21 Rdn. 25), die Gebrauchsüberlassung als Haupt\leis\tungspflicht des Vermieters für vergangene Zeitabschnitte grundsätzlich1) Ausnahme etwa der Beginn eines langfristigen Mietvertrags mit tatsächlicher Übergabe (BGH vom 23.09.1992 – XII ZR 44/91, NJW 1992, 3226). nicht nachgeholt werden kann,2) Eisenschmid, aaO., Rdn. 586; anders etwa bei kurzfristiger Vermietung beweglicher Sachen (BGH vom 13.07.1988 – VIII ZR 292/87, NJW-RR 1988, 1396; OLG Frankfurt/M. vom 16.11.1976 – 5 U 256/75, BB 1977, 13). führt jede Verzögerung zur Teil- und mitunter sogar zur völligen Unmöglichkeit.3) Emmerich/Sonnenschein, § 537 BGB Rdn. 11; Kraemer in Bub/Treier, III Rdn. 2826 ff.; Erman/Jendrek, Vor § 537 BGB Rdn. 17. Die allgemeinen Regeln des Schuldnerverzugs (§§ 286 ff. BGB) kommen daher grundsätzlich nur vor Überlassung der Mietsache in Betracht.4) Eisenschmid, aaO., Rdn. 587. Lässt der Vermieter den Mieter bei einem langfristigen [...]
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