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Erkennt man an, dass es Erfüllungshindernisse gibt, die den Schuldner in der Weise von seiner Pflicht frei werden lassen, dass er weder die Leistung in Natur erbringen muss noch Schadensersatz statt der Leistung schuldet, so beseitigt das Erfüllungshindernis/die Leistungsstörung die Pflicht, und eine „Pflichtverletzung“ gibt es nicht.1) Huber in Ernst/Zimmermann, Zivilrechtswissenschaft und Schuldrechtsreform, 2001, S. 99. Da auch der Gesetzgeber dies – trotz der Rede vom „zentralen Tatbestand“ usw. – im Grunde genommen anerkennt (vgl. § 326 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz BGB), handelt es sich in der Tat bei der Regelung in § 280 BGB um eine „Scheinoperation“.2) So Huber, aaO., S. 145; vgl. dazu auch Emmerich, NZM 2002, 362, 365. Die Darstellungen im mietrechtlichen Schrifttum zum Leistungsstörungsrecht knüpfen – soweit ersichtlich – deshalb auch sachlich nicht an der Regelung des „zentralen Tatbestands“ an, sondern stellen das geltende [...]
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