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Für die Heranführung eines Breitbandkabels an das Grundstück braucht der Vermieter nicht zu sorgen.1) Sternel, VI Rdn. 99. Eine Duldungs- oder Zustimmungspflicht des Eigentümers ist allenfalls bei Vorliegen der nachfolgend dargestellten weiteren Voraussetzungen zu bejahen, ergänzt um die Pflicht des Mieters zur Beauftragung eines Fachunternehmens und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bei Vertragsende unter Heranziehung der Regelung des § 552 Abs. 1 BGB, vgl. Kossmann, ZAP F 4, 239, 241. Auch wenn das Breitbandkabel bereits bis zum sogenannten Übergabepunkt des jeweiligen Anwesens verlegt wurde, ist der Vermieter zur Installation eines Wohnungsanschlusses nicht verpflichtet.2) AG Hamburg vom 13.07.1989 – 38 C 26/89, WuM 1989, 557; AG Hamburg vom 22.06.1988 – 40b C 2213/87, WuM 1990, 70. Der Mieter kann jedoch (auch bei vorhandener Gemeinschafts- oder Einzelantenne) vom Vermieter verlangen, der Heranführung des Breitbandkabelanschlusses vom vorhandenen [...]
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