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Jeder Mieter hat das Recht auf störungsfreie Teilnahme am Rundfunk- und Fernsehprogramm in seiner Wohnung.1) Vgl. nur BayObLG vom 19.01.1981 – Allg. Reg. 103/80, WuM 1981, 80. Diesem Interesse des Mieters wird nicht zuletzt mit der Rechtsprechung des BVerfG eine Aufmerksamkeit zuteil, die sich in einer Ausbildung zahlreicher Fallgruppen/Unterfallgruppen, z.B. um den Problemkreis der Anbringung und Nutzung einer Parabolantenne durch den Mieter, ablesen lässt.2) Vgl. hierzu Mehrings, NJW 1997, 2273 ff. Die Informationsfreiheit des Mieters bezieht sich auf alle inländischen und ausländischen Programme, die mit den der Allgemeinheit zugänglichen technischen Mitteln empfangen werden können, und wird von den Landesverfassungen (z.B. Art. 3 Abs. 1 Satz 1, 112 Abs. 2 Bay\Verf),3) BayVerfGH vom 27.09.1985 – Vf. 20 VII/84, NJW 1986, 833. dem Grundgesetz (Art. 5 Abs. 1 GG)4) BVerfG vom 16.04.1993 – 1 BvR 1098/91, WuM 1993, 231; BVerfG vom 10.03.1993 – 1 BvR 1192/92, WuM 1993, 229; [...]
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