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Nach dem ZGB-DDR war der Mieter von Gesetzes wegen verpflichtet, die Wohnung während der Mietzeit „malermäßig“ instand zu halten (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZGB) und bei Vertragsbeendigung etwa durch Verletzung dieser Pflicht entstandene Mängel unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen (§§ 104 Abs. 1 Satz 3, 107 Abs. 2 ZGB), soweit die Nichtausführung von Schönheitsreparaturen Mängel an der Substanz verursacht hatte oder wenn ein erhöhter Aufwand an Arbeit, Material und Kosten wegen übermäßiger Abnutzung bei der Renovierung erforderlich wurde.1) KG, RE v. 16.10.2000 – 8 Re-Miet 7674/00, WuM 2000, 590. Der Vermieter war lediglich verpflichtet, die Wohnung „in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten malermäßigen Zustand“ zu übergeben (§ 104 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Begrifflich entsprach die „malermäßige Instandhaltung“ im Wesentlichen den Schönheitsreparaturen. Dieser Erhaltungspflicht des Mieters während der Vertragsdauer stand in § 101 Satz 4 ZGB [...]
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