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Die Quotenabgeltungsklausel ist die kunstvollste Schönheitsreparaturklausel. Sie „ergänzt“ die Renovierungsklausel für den Fall, dass bei Vertragsende wegen des noch guten Zustands der Wohnung die Schönheitsreparaturen noch nicht fällig sind. Die Quotenklausel verpflichtet den Mieter zur zeitanteiligen Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH die Quotenabgeltungsklausel gebilligt, wenn der zugrunde gelegte Kostenvorschlag für die Renovierung der Wohnung nicht verbindlich ist, die Fristen und Prozentsätze der Abgeltung sich an den üblichen Renovierungsfristen ausrichten und dem Mieter nicht untersagt ist, die Schönheitsreparaturen vor Ende des Mietverhältnisses kostensparend selbst auszuführen.1) Zuletzt BGH, Urt. v. 26.05.2004 – VIII ZR 77/03, NZM 2004, 615; BGH, Urt. v. 06.10.2004 – VIII ZR 215/03, NZM 2004, 903; BGH, Urt. v. 26.09.2007 – VIII ZR 143/06, NZM 2007, 879; BGH, Urt. v. 29.05.2013 – VIII ZR [...]
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