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Für die Abwälzung der Schönheitsreparaturpflicht – die grundsätzlich im Rahmen der Erhaltungspflicht beim Vermieter obliegt – auf den Mieter ist eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich.1) BeckOK MietR/Siegmund, 28. Ed. 01.02.2022, BGB, § 535 Rdn. 5214. Auch angesichts der Üblichkeit der Übertragung auf den Mieter kommt eine konkludente Abwälzung nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung ist auch bei Vereinbarung der Klausel „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“ die Schönheitsreparaturpflicht wirksam auf den Mieter übertragen.2) BGH, Urt. v. 14.07.2004 – VIII ZR 339/03, NZM 2004, 734. Für die Abwälzung auf den Mieter reichen auch vergleichbare Klauseln aus, etwa dass die Schönheitsreparaturen „vom Mieter getragen werden“.3) BGH, Beschl. v. 30.10.1984 – VIII ARZ 1/84, BGHZ 92, 363 = WuM 1985, 46; OLG Karlsruhe, RE v. 16.04.1992 – 9 REMiet 2/91, WuM 1992, 349. Allerdings ist nach der derzeitigen Rechtsprechung des BGH eine [...]
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