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II. Kleinreparaturen

Bei der Abwälzung von Kleinreparaturen auf den Mieter ist zu unterscheiden zwischen einer Vornahme- und einer reinen Kosten(tragungs)klausel. Eine Vornahmeklausel verpflichtet den Mieter, die Kleinreparaturen selbst zu erledigen. Eine Kosten(tragungs)klausel legt dem Mieter lediglich die Kosten aus entsprechenden Arbeiten des Vermieters auf. Eine Vornahmeklausel ist immer nach § 307 BGB unwirksam.1) BGH, Urt. v. 06.05.1992 – VIII ZR 129/91, BGHZ 118, 194 = WuM 1992, 355; BayObLG, RE v. 12.05.1997 – RE-Miet 1/96, WuM 1997, 362; Langenberg/Zehelein, Schönheitsreparaturen, Rdn. II 74; Blank/Börstinghaus, § 535 BGB Rdn. 410. Der Mieter kann formularvertraglich nicht dazu verpflichtet werden, die Reparatur selbst auszuführen oder im eigenen Namen einen Handwerker zu beauftragen. Das gilt unabhängig von einer gegenständlichen oder kostenmäßigen Begrenzung der Klausel. Eine Vornahmeklausel beeinträchtigt das nach § 536 Abs. 4 BGB unabdingbare Minderungsrecht und belastet den [...]
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