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F. Mieterhöhung und Ablauf der Preisbindung

Die Preisbindung endet nach Ablauf der in §§ 15, 16 WoBindG bestimmten Fristen nach Rückzahlung der öffentlichen Mittel. Mit Ablauf der Preisbindung findet ein Wechsel des auf das Mietverhältnis anzuwendenden Mietpreissystems statt. Ab diesem Zeitpunkt ist die zuletzt geschuldete Kostenmiete – einschließlich etwaiger Zuschläge nach § 26 NMV 70 – nunmehr als „Marktmiete“ zu zahlen.1) BGH vom 16.06.2010 – VIII ZR 258/09, WuM 2010, 490. Der Vermieter ist nicht mehr an die Kostenmiete gebunden und kann Mietanpassungen nach den dann geltenden Vorschriften über preisfreien Wohnraum vornehmen. 1) BGH vom 16.06.2010 – VIII ZR 258/09, WuM 2010, 490. Nach h.M. darf der Vermieter bei bislang preisgebundenen Mietverhältnissen bereits vor Ablauf der Preisbindung2) OLG Hamm vom 09.10.1980 – 4 ReMiet 2/80, WuM 1980, 262. eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen oder nach § 557a eine Staffelmieterhöhung vereinbaren,3) BGH vom 03.12.2003 – VIII ZR [...]
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