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E. Erhöhung der Kostenmiete

Anders als bei Anpassungen an die ortsübliche Vergleichsmiete bei preisfreiem Wohnraum kann der Vermieter preisgebundenen Wohnraums eine Anpassung der gezahlten Miete an die Kostenmiete gem. § 10 Abs. 1 WoBindG durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung vornehmen, der Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung bedarf es nicht. Aus dem Umstand, dass der Vermieter eine Sozialwohnung zunächst unterhalb der zulässigen Kostenmiete vermietet, lässt sich kein Rechtsbindungswille dahingehend ableiten, dass er dauerhaft auf die zulässige Kostenmiete verzichten will.1) LG Berlin vom 18.02.2016 – 65 S 2/16, GE 2016, 394. Die Mieterhöhung ist unzulässig, wenn sie vertraglich ausgeschlossen ist. Eine formularvertragliche Vereinbarung, wonach der Vermieter zur einseitigen Mieterhöhung ohne Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens berechtigt sein soll, ist unwirksam.2) BGH vom 08.04.2009 – VIII ZR 233/08, WuM 2009, 354; AG Neukölln vom 10.03.2004 – 19 C 321/03, MM 2005, [...]
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