VI. Kürzungsrecht bei nicht verbrauchsabhängiger Abrechnung
Wird eine Vorerfassung des Verbrauchs gem. § 5 Abs. 2 HeizkV durchgeführt oder kann der Verbrauch aus bestimmten Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist dies nach der HeizkV bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen. Wird eine Vorerfassung durchgeführt, sind die Kosten gem. § 6 Abs. 2 HeizkV mindestens zu 50 % nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen, d.h., auch eine Verteilung nach Verbrauch zu 100 % ist möglich.1) Lammel in Schmidt-Futterer, § 6 HeizkV Rdn. 35. Im Übrigen sind die Heizkosten gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 HeizkV nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum auf die Nutzergruppen zu verteilen; in Betracht kommt auch eine Verteilung nach der Wohn- oder Nutzfläche oder dem umbauten Raum der beheizten Räume. Die Kosten der Warmwasserversorgung sind gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 HeizkV nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen. Innerhalb der Nutzergruppen hat die Kostenverteilung dann wieder [...]