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V. Verbrauchsabhängige Abrechnung

Wie die Heiz- und Warmwasserkosten abzurechnen sind, regeln die §§ 6–9 HeizkV. Die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Abrechnung ergeben sich aus § 259 BGB sowie aus §§ 556, 556a BGB. Wegen der teilweise recht komplizierten von der HeizkV vorgeschriebenen Berechnung muss der Vermieter allerdings für die Erstellung der Abrechnung einen nicht unerheblichen Arbeits- und Zeitaufwand in Kauf nehmen.1) BGH vom 23.11.1981 – VIII ZR 298/80, WuM 1982, 207. Eine Abrechnung ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil der Abrechnungszeitraum und der Ablesezeitraum um Wochen auseinanderfallen.2) SchlHOLG vom 04.10.1990 – 4 RE-Miet 1/88, WuM 1991, 333. 1) BGH vom 23.11.1981 – VIII ZR 298/80, WuM 1982, 207. 2) SchlHOLG vom 04.10.1990 – 4 RE-Miet 1/88, WuM 1991, 333. Zusammen mit der Abrechnung für Abrechnungszeiträume, die nach dem 01.12.2021 beginnen, hat der Gebäudeeigentümer dem Nutzer die in § 6a Abs. 3 HeizkV näher beschriebenen Informationen zugänglich zu [...]
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