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III. Art der Vorausleistungen

Allein die Umlegung der Betriebskosten auf den Mieter sagt noch nichts darüber aus, ob und in welchem Umfang er hierauf Vorausleistungen zu erbringen hat und ob der Vermieter darüber hinaus verpflichtet ist, nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums über die umgelegten Betriebskosten und die hierauf erbrachten Vorausleistungen abzurechnen. Möglich sind zwei verschiedene Varianten von Vorausleistungen. Die Parteien können vereinbaren, dass der Mieter zunächst Vorauszahlungen auf die zu erwartenden Kosten zu leisten hat und über die tatsächlich angefallenen Kosten und die hierauf gezahlten Vorauszahlungen dann – i.d.R. jährlich – abgerechnet wird, oder in der Weise, dass der Mieter einen festen Betrag als Pauschale auf die Betriebskosten zu zahlen hat. Im letztgenannten Fall kann noch zwischen der Vereinbarung einer unveränderbaren Pauschale und der Vereinbarung einer Pauschale mit Erhöhungsvorbehalt unterschieden werden. Welche dieser verschiedenen Möglichkeiten die [...]
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