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4. Mieterhöhung nach § 559e BGB

Die Vorschrift des § 559e BGB wurde durch die GEG-Novelle 2023 mit Wirkung zum 01.01.2024 eingeführt. Sie enthält neben dem allgemeinen Mieterhöhungstatbestand nach § 559 BGB einen besonderen Mieterhöhungstatbestand, wenn der Vermieter eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nr. 1a BGB durchgeführt hat. Der Vermieter kann die Miete nach § 559e BGB erhöhen, wenn die in § 559e Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung ist zunächst die Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nr. 1a BGB, also der Einbau oder die Aufstellung und die Inbetriebnahme einer Heizanlage in einem Gebäude, die die Anforderungen des § 71 GEG erfüllt. Die Anlage muss zur Heizenergieerzeugung mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen. Weiterhin muss die Modernisierungsmaßnahme die Voraussetzungen für Zuschüsse durch öffentliche Haushalte dem Grunde nach erfüllen. Sind die Voraussetzungen für eine Förderung nicht gegeben, oder ist eine Förderung [...]
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