Gemäß § 559 Abs. 1 BGB kann der Vermieter die jährliche Miete um 8 % aller für die Modernisierung der Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Unter jährlicher Miete ist hierbei nicht ein aus den im vergangenen Jahr vor der Mieterhöhung gezahlten Mieten gebildeter Durchschnitt zu verstehen, vielmehr ist vom zwölffachen Betrag der im letzten Monat vor der Mieterhöhung gezahlten Monatsmiete auszugehen.1) Schultz in Bub/Treier, III Rdn. 1569 m.w.N. Bei der Mieterhöhung nach § 559 BGB ist die Höhe der für die Wohnung ortsüblichen Vergleichsmiete grundsätzlich ebenso irrelevant wie die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB.2) Börstinghaus in Schmidt-Futterer, § 559 Rdn. 87. Allerdings wurde durch das zum 01.01.2019 in Kraft getretene Mietrechtsanpassungsgesetz3) MietAnpG vom 18.12.2018, BGBl I, 2648. mit § 559 Abs 3a BGB eine eigene Kappungsgrenze für Modernisierungsmieterhöhungen eingeführt, die sich an der bislang gezahlten Netto-Quadratmetermiete orientiert (zu den [...]