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Soweit der Mieter dem Mieterhöhungsverlangen nicht nachgeben will, ist er nicht verpflichtet, dies dem Vermieter ausdrücklich kundzutun. Nachdem abweichend von § 146 BGB der mit der Mieterhöhung verbundene Antrag des Vermieters auf Abänderung des Mietvertrags nicht erlischt, kann der Mieter diesen nach zunächst erfolgter Ablehnung immer noch annehmen.1) LG Berlin vom 20.10.1995 – 64 S 219/95, GE 1996, 263. Eine ausdrückliche Ablehnungserklärung des Mieters berechtigt den Vermieter jedoch, bereits vor Ablauf der Überlegungsfrist des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB Zustimmungsklage zu erheben.2) KG vom 12.01.1981 – 8 W RE-Miet 4154/80, WuM 1981, 54. Das bloße Schweigen auf das Zustimmungsverlangen stellt bis zum Ablauf der Überlegungsfrist jedoch keine Ablehnung dar, da der Mieter sich während der Frist nicht zu äußern braucht.3) Börstinghaus, aaO., § 558b Rdn. 9. 1) LG Berlin vom 20.10.1995 – 64 S 219/95, GE 1996, 263. 2) KG vom 12.01.1981 – 8 W RE-Miet 4154/80, WuM [...]
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