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Kommt der Mieter nach Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens zu dem Ergebnis, dass die begehrte Mieterhöhung gerechtfertigt ist, will er das Mietverhältnis aber zu diesen dann geänderten Bedingungen nicht fortsetzen, kann er es gem. § 561 Abs. 1 Satz 1 BGB außerordentlich mit abgekürzter Frist kündigen. Das Kündigungsrecht besteht auch, wenn das Mietverhältnis z.B. aufgrund einer Befristung oder eines sonstigen Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts nicht ordentlich gekündigt werden kann. Die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens ist nicht Voraussetzung des Sonderkündigungsrechts.1) Börstinghaus in Schmidt-Futterer, § 561 Rdn. 14; LG Gießen vom 02.09.1998 – 1 S 592/97, WuM 2000, 423 (sogar bei Vermieterangebot auf Abschluss eines neuen Mietvertrags mit höherer Miete); AG Bad Hersfeld vom 26.02.1999 – 10 C 1120/98, WuM 2000, 36; a.A. Sternel, III Rdn. 859. Soweit die Gegenmeinung anführt, nur ein wirksames Mieterhöhungsverlangen zeitige überhaupt [...]
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