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Die §§ 558–558e BGB sind die zentralen Vorschriften des Miethöhenregelungsrechts. Sie stellen den dem Vermieter vom Gesetzgeber gewährten Ausgleich für das Verbot der Änderungskündigung dar.1) Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Vor §§ 557–557b Rdn. 14. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Vermieter hiernach einen Anspruch gegen den Mieter zur Anpassung der Miete an die Marktentwicklung in Form der jeweils aktuellen ortsüblichen Vergleichsmiete. Ihm soll damit die Möglichkeit gegeben werden, einen angemessenen Ertrag aus seinem Eigentum zu erwirtschaften. Damit der Mieter einerseits vor zu hohen und zu häufigen Anpassungsverlangen geschützt ist und andererseits auch die Berechtigung der angeforderten Mieterhöhung nachvollziehen und überprüfen kann, ist auch das außergerichtliche Mieterhöhungsverfahren streng formalisiert.2) Schultz, aaO., III Rdn. 1026. 1) Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Vor §§ 557–557b Rdn. 14. 2) Schultz, aaO., III Rdn. [...]
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