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Die §§ 557 ff. BGB regeln die Abänderung der ursprünglich zwischen den Parteien vereinbarten Miethöhe. Die Parteien können hiernach einvernehmlich aufgrund einer Vereinbarung die Höhe der Miete verändern (§§ 557–557b BGB, s. § 13 Rdn. 1 ff.). Darüber hinaus hat der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einseitig eine Veränderung der Miethöhe herbeizuführen oder vom Mieter die Zustimmung zu einer solchen Veränderung zu [...]
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