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Eine Ausweitung des Mieterhöhungsrechts ist im Geltungsbereich der §§ 557 ff. BGB über die dort geregelten Fälle hinaus nicht möglich, da von den einzelnen Regelungen zum Nachteil des Mieters nicht abgewichen werden darf. Hierzu gehören etwa Vereinbarungen, die dem Vermieter das Recht einräumen, zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt eine höhere Miete zu verlangen, ohne dass er den Mieter unter Beachtung der §§ 558 ff. BGB um Zustimmung zu der Erhöhung ersuchen müsste.1) BGH vom 12.11.2003 – VIII ZR 41/03, WuM 2004, 29. Bei Wohnraummietverhältnissen, auf die gem. § 549 Abs. 2 und 3 BGB die Mieterhöhungsvorschriften keine Anwendung finden, sind abweichende Regelungen jedoch grundsätzlich möglich. 1) BGH vom 12.11.2003 – VIII ZR 41/03, WuM 2004, [...]
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