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Gemäß § 535 Abs. 2 BGB hat der Mieter als Gegenleistung für die Überlassung der Mietsache Miete an den Vermieter zu entrichten. Die Entrichtung der Miete ist damit Hauptleistungspflicht des Mieters. Die Entgeltlichkeit der Überlassung bestimmt den Charakter des Vertrags, wobei selbst bei einem sehr niedrig festgesetzten Entgelt (Gefälligkeitsmiete) grundsätzlich noch von einem Mietverhältnis auszugehen ist.1) BGH vom 04.05.1970 – VIII ZR 179/68, MDR 1970, 1004; differenzierend BGH vom 20.09.2017 – VIII ZR 279/16, WuM 2017, 630. Bei unentgeltlicher Überlassung liegt keine Schenkung, sondern Leihe vor.2) BGH vom 11.12.1981 – V ZR 247/80, WuM 1982, 212. 1) BGH vom 04.05.1970 – VIII ZR 179/68, MDR 1970, 1004; differenzierend BGH vom 20.09.2017 – VIII ZR 279/16, WuM 2017, 630. 2) BGH vom 11.12.1981 – V ZR 247/80, WuM 1982, [...]
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