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G. Sonderleistungen des Mieters bei Mietzahlungen

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Der Mieter kann sich verpflichten, neben den regulären Mietzahlungen weitere finanzielle Leistungen an den Vermieter oder an Dritte zu erbringen. Derartige Vereinbarungen sind von bestimmten Ausnahmen bei preisgebundenen Mietverhältnissen (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 WoFG bzw. § 9 WoBindG, s.u. § 15 Rdn. 57 und § 15 Rdn. 129) und bei Heimverträgen (§ 14 HeimG) abgesehen grundsätzlich zulässig. Bei Mietverhältnissen über Wohnungen oder Wohnplätze in Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen gelten für vom Mieter zu erbringende Einmalleistungen Sondervorschriften. Gemäß § 14 Abs. 1 HeimG ist es dem Träger eines Heims untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern oder Heimplatzbewerbern1) Eisenschmid in Schmidt-Futterer, § 535 Rdn. 700. Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 HeimG vereinbarte Entgelt hinaus versprechen zu lassen. Hierzu gehören vor allem Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen. § 14 Abs. 2 HeimG sieht Ausnahmen [...]
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