Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Legt der Schuldner gegen ein ihn zur Räumung verpflichtendes, für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Rechtsmittel oder Einspruch ein, ist er nicht automatisch gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus diesem Urteil geschützt. Er muss vielmehr die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen (§ 719 ZPO). § 712 ZPO hat einen mit den §§ 707, 719 ZPO teilweise übereinstimmenden Schutzzweck und ist daher zunächst zu beachten.1) Anders/Gehle, aaO., § 719 Rdn. 1. Das Gericht wird nicht von Amts wegen tätig, sondern nur auf Antrag. Hinsichtlich des Anwaltszwangs ist § 78 Abs. 1, 2 ZPO zu beachten. Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Wird der Antrag bei Einlegung der Revision gestellt, hat der Schuldner vorzutragen und glaubhaft zu machen, dass ihm ohne die Einstellung ein unersetzlicher Nachteil droht.2) Anders/Gehle, § 719 Rdn. 7. Überwiegt das Gläubigerinteresse, hat jedoch auch in diesen Fällen eine Einstellung zu unterbleiben. Nach ständiger [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen