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II. Kaution - Klage auf Rückgabe

Zu den allgemeinen und besonderen Prozessvoraussetzungen s. § 1 Rdn. 1 ff. Sind mehrere Mieter oder eine GbR Vertragspartei, ist Folgendes zu beachten: Besteht die Mieterseite aus einer Personenmehrheit, kann die Kaution unabhängig davon, wer die Kautionsleistung erbracht hat, nur von allen Mietern gemeinsam zurückgefordert werden, da insoweit Mitgläubigerschaft gem. § 432 BGB vorliegt.1) OLG Düsseldorf v. 28.11.2002 – 10 U 172/01, GE 2003, 183; LG Flensburg v. 09.10.2008 – 1 S 56/08, GE 2009, 717; LG Saarbrücken v. 25.10.1991 – 13 BS 144/91, ZMR 1992, 60. Dies gilt für die Geltendmachung eines Aufrechnungsrechts gegen eine Vermieterforderung.2) LG Berlin v. 02.07.1999 – 64 S 49/99, GE 1999, 1129. Aufgrund einer Ermächtigung der übrigen Mieter kann jedoch ein Mieter im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft die Rückgewähr der Kaution im eigenen Namen geltend machen, wenn er die Kaution allein geleistet hat.3) Emmerich in Bub/Treier, V Rdn. 390. Im Übrigen kann [...]
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