per beA Amtsgericht Gemäß § 23 Nr. 2c GVG ist das Amtsgericht sachlich zuständig. Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümer wegen Entziehung des Wohnungseigentums sind Wohnungseigentumssachen gem. § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG. ... Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Klage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ..., Bezeichnung entsprechend § 9a Abs. 1 Satz 3 WEG. vertreten durch den Verwalter ... – Klägerin – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... gegen den Wohnungseigentümer ..., vertreten durch den Betreuer ... – Beklagter – Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... Streitwert: ... Vgl. Rdnr. 13.85 – nach hiesiger Auffassung Verkehrswert der Wohnung. Namens und in Vollmacht der Klägerin erheben wir Klage und werden im Termin der mündlichen Verhandlung beantragen: 1. Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung Nr. ... der Wohnungseigentümergemeinschaft ... mit einem Miteigentumsanteil von .../1.000 verbunden mit [...]