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per beA Amtsgericht Gemäß § 23 Nr. 2c GVG ist das Amtsgericht sachlich zuständig (Rdnr. 15.48). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 43 WEG (Rdnr. 15.20). ... Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ... vertreten durch den Verwalter ... – Antragstellerin – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... gegen gegen Verwaltungsbeiratsvorsitzender der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Str. – Nach Becker, in: Bärmann, WEG, § 29 Rdnr. 50 Klage gegen den Verwaltungsbeiratsvorsitzenden; nach a.A. soll der Antrag gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten sein (so AG Ludwigshafen, Beschl. v. 16.03.2021 – 2p C 37/21, ZMR 2021, 525; AG Wiesbaden, Beschl. v. 03.08.2021 – 91 C 2087/21, BeckRS 2021, 20976; AG Mainz, Beschl. v. 15.10.2021 – 73 C 30/21, ZMR 2021, 1020; Greiner, ZMR 2021, 560, 562; Elzer, ZMR 2021, 953, 953). Die Einzelheiten von Klagen auf Wahrnehmung [...]
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