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per beA Amtsgericht Gemäß § 23 Nr. 2c GVG ist das Amtsgericht sachlich zuständig (Rdnr. 15.48). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG (Rdnr. 15.20 ff.). Dies gilt auch für die Klage gegen einen früheren Verwalter (BGH, Beschl. v. 24.02.2022 – V ZB 59/21, ZMR 2022, 805, Rdnr. 14; vgl. auch Rdnr. 15.41). Auch insoweit ist die Zuständigkeit einer Abteilung für Wohnungseigentumssachen gegeben, sofern eine solche Abteilung an dem jeweiligen Gericht besteht. ... Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Arrestgesuch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ..., Bezeichnung entsprechend § 9a Abs. 1 Satz 3 WEG. vertreten durch den Verwalter ... § 9b Abs. 1 WEG. – Arrestklägerin – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... gegen den früheren Verwalter ... – Arrestbeklagter – Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... Streitwert: ... Namens und in Vollmacht der Arrestklägerin beantragen wir – aufgrund der Dringlichkeit ohne [...]
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