Verwaltervertrag Der Verwaltervertrag kommt zwischen der rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Verwalter zustande, BGH, Beschl. v. 02.06.2005 – V ZB 32/05, NZM 2005, 543, Rdnr. 51, § 18 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG. zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ..., Bezeichnung entsprechend § 9a Abs. 1 Satz 3 WEG. vertreten durch den Verwaltungsbeiratsvorsitzenden Nach § 9b Abs. 2 WEG vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss dazu ermächtigter Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter. ... und dem Verwalter V ... Vorbemerkung In der Wohnungseigentümerversammlung vom ... haben die Wohnungseigentümer Herrn V zum Verwalter bestellt, den Verwaltervertrag mit Änderungen, die in diesem Vertrag eingearbeitet sind, gebilligt. Die Wohnungseigentümer haben ausdrücklich über die Erweiterung und Einschränkung der Rechte des Verwalter nach § 27 Abs. 2 WEG einen getrennten [...]