per beA Amtsgericht ... Abteilung für Wohnungseigentumssachen Gemäß § 23 Nr. 2c GVG ist das Amtsgericht sachlich zuständig (Rdnr. 15.48). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG (Rdnr. 15.20 ff.). Dies gilt auch für die Klage gegen einen früheren Verwalter (BGH, Beschl. v. 24.02.2022 – V ZB 59/21, ZMR 2022, 805, Rdnr. 14; vgl. auch Rdnr. 15.41). Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Klage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ..., Bezeichnung entsprechend § 9a Abs. 1 Satz 3 WEG. vertreten durch den Verwalter Z – Klägerin – Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte ... gegen den früheren Verwalter und Bauträger – Beklagter – Namens und in Vollmacht der Klägerin erheben wir Klage und werden im Termin der mündlichen Verhandlung beantragen, wie folgt zu erkennen: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ... zu Händen des Verwalters Z gegen Erstattung nachgewiesener Kosten – Fotokopien folgender Unterlagen [...]