Ort, Datum Vermieter ... Mieter ... Betreff Anrede, das zwischen uns bestehende Mietverhältnis über ... endete zum .... Bis heute sind Sie Ihrer Räumungs- und Herausgabeverpflichtung nicht nachgekommen, sondern enthalten mir die Mietsache i.S.v. § 546a Abs. 1 BGB vor. Nach der genannten Vorschrift sind Sie verpflichtet, mindestens die bisher vereinbarte Miete, nach Wahl des Vermieters aber auch stattdessen die ortsübliche Vergleichsmiete als Nutzungsentschädigung zu zahlen. Diese ortsübliche Vergleichsmiete beziffert sich ausweislich des hier beigefügten Mietspiegels/Sachverständigengutachtens/der Mitteilung des Rings Deutscher Makler/des Haus- und Grundeigentümervereins Hierfür reicht eine einfache Behauptung nicht aus; der Vermieter muss vielmehr konkrete Vergleichsobjekte benennen. Eine Ausnahme mag allenfalls dann bestehen, wenn es für das Mietobjekt wegen dessen baulicher Besonderheit (Fernsehturm, Fabrikgelände, Gesundheitszentrum) keine Vergleichsobjekte gibt [...]