§ 16 a Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen
EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )
Die §§ 15 und 16 Absatz 1 bis 4 a gelten für Betreiber von Gasverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Gasversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln