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§ 16 a Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

 
 

Die §§ 15 und 16 Absatz 1 bis 4 a gelten für Betreiber von Gasverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Gasversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind.





 Stand: 01.04.2024