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§ 11 c Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

 
 

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.





 Stand: 01.04.2024