§ 11 c Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie
EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.
Stand: 01.04.2024
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